RESBIG® AGBs

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Firma RESBIG®


I. Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
    Sie sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit dem Besteller über Lieferungen oder Leistungen schließen.
    Entgegenstehende oder von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag schriftlich niedergelegt. Bei laufenden Geschäftsverbindungen liegen diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen den Einzelverträgen stets zugrunde, auch wenn der Vertragspartner im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie hingewiesen wurde. Werden einzelne der nachstehenden Bedingungen vertraglich abgeändert oder sind diese unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  3. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von§ 310 Abs. 1 BGB.

 

II. Angebot, Angebotsunterlagen, Urheberrechte

  1. Eine ohne vorheriges Angebot erteilte Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
    Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Angebote freibleibend. Die von uns vor Vertragsabschluss genannten Verkaufspreise sind freibleibend bis zum Vertragsabschluss. Den Zwischenverkauf angebotener Produkte behalten wir uns vor.
  2. Sofern unser Angebot auf Unterlagen, wie z. B. Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben Bezug nimmt, sind diese nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften. Dem technischen Fortschritt dienende Änderungen behalten wir uns vor.
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen schriftlichen Unterlagen, die wir dem Besteller aushändigen oder sonst zugänglich machen, behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte sowie Patent- bzw. andere gewerbliche Schutzrechte oder entsprechende Nutzungsrechte vor. Vor Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

III. Umfang der Lieferung

Für den Inhalt und Umfang der Lieferung und unserer Leistungspflichten ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
 

IV. Preis und Zahlung

  1. Sofern sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Sofern sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgendes Zahlungsverzuges.
  3. Schecks werden nur zahlungshalber hereingenommen; Wechselzahlungen werden nicht akzeptiert. Die ggf. anfallenden Bankspesen trägt der Besteller. Die Forderung gilt erst mit Einlösung der Zahlungsmittel als getilgt.
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Sofern ein Zurückbehaltungsrecht besteht, dürfen Zahlungen durch den Besteller nur in dem Umfang bis zur Erledigung der Gegenansprüche zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den Gegenansprüchen steht.
  5. Bei Eigenproduktion der PIN Adapter durch einen Kunden der Firma RESBIG Technology GmbH wird eine pauschale Lizenzgebühr von 2,60€ pro Pimp Adapter berechnet.

 

V. Lieferzeit und Lieferverzug

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, soweit wir sie nicht ausdrücklich durch schriftliche Bestätigung als verbindlich zugesagt haben.
  2. Die Einhaltung der Lieferzeit durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien abgeklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Stellung von ihm zu beschaffender Teile oder Unterlagen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. In diesem Falle geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache/des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  5. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung bzw. Leistung nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten-, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche des Bestellers bestehen wegen eines solchen Rücktritts nicht. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
    Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
  6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen. Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt X.2.
    Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein, oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
  7. Sofern wir uns infolge unseres eigenen Verschuldens in Verzug befinden und dem Besteller hieraus ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 v. H., im Ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sie gilt ferner nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde und der Besteller wegen des Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung entfallen ist. Gewährt der Besteller uns, während wir uns in Verzug befinden - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt X.2. dieser Bedingungen.
  8. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Kalendermonat, berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

 

VI. Gefahrübergang und Entgegennahme

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung Frei/ Ex Works Bremthal vereinbart. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Lieferung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
  2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
  3. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, die Teillieferung ist für den Besteller objektiv nicht von Interesse. Dabei gilt jede Teillieferung als selbständiges Geschäft.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor, soweit diese bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstanden sind (einschließlich Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen, Ersatzteilbestellungen). Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherheit für die jeweilige Saldoforderung. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Mit der Rücknahme oder in einer Pfändung des Liefergegenstandes durch uns, erfolgt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach Rücknahme des Liefergegenstandes sind wir zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist - abzüglich angemessener Verwertungskosten - auf die Verbindlichkeiten des Bestellers uns gegenüber anzurechnen. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand vor Zahlung pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Bruch-, Diebstahl und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Der Besteller hat bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung den Liefergegenstand gesondert von seinem sonstigen Vermögen und als unser Eigentum erkennbar gekennzeichnet aufzubewahren.
  3. Der Besteller darf den Liefergegenstand vor seiner vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat er uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die Kosten eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vorgehens gegen ihn zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
  4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, es sei denn, er befindet sich in Zahlungsverzug. Schon mit Vertragsschluss tritt er uns sicherungshalber alle Rechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; wir verpflichten uns jedoch, dies nicht zu tun, solange der Besteller nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Drillen) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung und Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird vor Zahlung stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
  6. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

VIll. Unsicherheitseinrede

Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, können wir eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Besteller Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn wir nicht vorleistungspflichtig sind, aber zur fristgerechten Durchführung des Auftrages Vorbereitungshandlungen ausführen müssen. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich in diesem Fall um die gleiche Zeit, die zwischen unserer Fristsetzung und Leistung der Sicherheit vergangen ist.
 

IX. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt X. - Gewähr wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
  2. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte fachgerecht beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen der erfolgreichen Mangelbeseitigung zu verlangen.
  3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Ferner tragen wir die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus sowie, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung bei uns eintritt. Bei Ausbesserung bzw. Ersatzleistung im Ausland treffen uns nur solche Kosten, die bei einer Ausbesserung bzw. Ersatzleistung im Inland entstehen würden. Unsere gesamte Kostenlast ist auf die Kosten beschränkt, die uns durch die Nachbesserung entstanden wären, darüber hinaus gehende Kosten trägt der Besteller.
  4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt bzw. unmöglich wird oder für uns unzumutbar ist. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt der Liefergegenstand beim Besteller, soweit ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
  5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Fehlerhafte Auslegung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Drille, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Schmierung, mangelhafte Konstruktion, negative chemische, elektrochemische, elektrische oder sonstige Umwelteinflüsse - sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.
  6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht unsererseits keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
  7. Wir werden den Besteller im Falle unseres Verschuldens von Ansprüchen aus Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland betreffend den Liefergegenstand freistellen, indem wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
    Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Sofern wir den Liefergegenstand nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass Patent- oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und hat uns bei evtl. Schadensersatzansprüchen schadlos zu stellen bzw. uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen. Die in diesem Abschnitt genannten Verpflichtungen bestehen im Übrigen nur, wenn der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt IX. 7. ermöglicht, uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat, die Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise des Liefergegenstandes ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist. Die Haftungsbeschränkungen des Abschnitts X. gelten für den Fall der Schutz oder Urheberrechtsverletzung entsprechend. Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach der Ablieferung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Kommt der Besteller dieser Obliegenheit nicht nach, gilt die Lieferung als genehmigt. Zeigt sich später ein Mangel, ist uns der Mangel unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Lieferung auch insoweit als genehmigt.

 

X. Haftung

  1. Wenn der Liefergegenstand durch unser alleiniges Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter vertragsgemäßer Ausführung oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen- insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes -, vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte IX. und X.2 entsprechend.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen Rechtsgründen auch immer- nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Sacheigentum bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
    Für den Ersatz des Verzögerungsschadens im Falle des Lieferverzuges gilt Abschnitt V.7. Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen indirekter, Mangelfolgeschäden wie entgangenen Gewinns oder für sonstige Vermögensschäden, sind ausgeschlossen.
  3. Bei Eigenproduktion der PIN Adapter durch den Kunden der RESBIG Technology GmbH im Lizenzmodell gilt Folgendes:
    Die PIN Adapter sind immer genau nach Vorgabe der Firma RESBIG Technology GmbH zu fertigen. Für eigenständige Änderungen des Kunden an den PIN Adaptern (Änderungen von Maßen, Formen, Toleranzen, Materialien, Härteverfahren, Anlassverfahren, Beschichtungsverfahren etc) kann die RESBIG Technology GmbH keine Haftung übernehmen.

 

XI. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten, soweit nicht zwingend gesetzlich anderweit geregelt. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt X.2. gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Produktes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Produkt verwendet wurden und wir dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
 

XII. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur alleinigen Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright- Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und der Dokumentation einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. Im Falle der Veräußerung des Liefergegenstandes ist der Besteller berechtigt, die mit dem Liefergegenstand gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation an den Erwerber zu übertragen.
 

XIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller aus dem Inland gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für internationale Rechtsbeziehungen gilt das UN-Kaufrecht.
  2. Alle - vertraglichen und außervertraglichen - Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vorgesehen ist, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter 5.000,00 EUR aus einem Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Frankfurt am Main, die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Deutsch. Wir sind jedoch berechtigt, auch Klage vor den staatlichen Gerichten zu erheben, wobei dafür als Gerichtsstand unser Sitz vereinbart wird; dies gilt auch, wenn der Besteller keinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt sind. Wir haben daneben das Recht, den Besteller auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Auf Aufforderung des Bestellers sind wir bereits vorprozessual verpflichtet, unser vorgenanntes Wahlrecht zwischen schiedsgerichtlichem Verfahren und dem gerichtlichen Verfahren binnen einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist auszuüben, ansonsten gilt der ordentliche Rechtsweg.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt der gesamte Vertrag gültig.